AGB

Allgemeine Reisebedingungen                                 

 

Reiseveranstalter ist im Folgenden: Roland Marhold und Roccy Marhold GbR, Geraer Straße 4, 07973 Greiz, Tel. 03661/4429747, kontakt@marhold-reisen.de - Im Folgenden als MR bezeichnet

 

Stand dieser Bedingungen: 01.11.2022

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von MR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsbestätigung soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Bezahlung der Buchungsbearbeitungsgebühr oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen schriftlich erklärt.

1.2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3.  Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen von MR abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Mit Vertragsabschluss erhält die Buchungs- bzw. Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist MR nicht verpflichtet, wenn zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als sieben Werktage liegen.

1.4.  An die Reiseanmeldung ist der Kunde zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Buchung von MR bestätigt. Kurzfristige Buchungen mit  sieben oder weniger Werktagen bis Reisebeginn führen durch die Bestätigung von MR zum sofortigen Vertragsabschluss.

1.5.  Telefonisch nimmt MR nur verbindliche Reservierungen vor. Der Reisevertrag kommt nur zustande, wenn der Kunde die Reiseanmeldung innerhalb von sieben Werktagen unterschrieben an MR zurücksendet oder vorlegt. Geschieht dies trotz erneuter Aufforderung nicht, so kann MR von der Reservierung Abstand nehmen. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Alternativ kann der Kunde durch Bezahlung der Buchungsbearbeitungsgebühr seine verbindliche Buchungsabsicht MR mitteilen.

1.6.  Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist MR lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. MR haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

 

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird keine Anzahlung fällig.

2.2. Die Zahlung des auf der Reise-/Buchungsbestätigung oder Rechnung von MR ist nach Beendigung der Reise fällig. Der vollständige Reisepreis ist bis spätestens 5 Werktage nach Reiseende zu begleichen.

 

3. Leistungen / Preiserhöhung

3.1. Prospekt- und Katalogangaben von MR sind bindend. MR behält sich jedoch vor, auch sachlich berechtigen, erheblichen  und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospekt und/oder Preisangaben zu erklären. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert.

3.2. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahem an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn MR in der Lage ist eine solche Reise ohen Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

3.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat MR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von MR über die Preiserhöhung gegenüber MR geltend zu machen.

3.4. Für den Fall einer Zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (z.B. Minderung, Schadensersatz) unberührt.

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang bei MR während der geregelten Öffnungszeiten.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert MR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MR, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt des Kunden, ist dieser grundsätzlich dazu verpflichtet eine pauschale Entschädigung wie folgt zu bezahlen. Die Prozentangaben beziehen sich auf den regulären Gesamtreisepreis laut Reiseausschreibung:

     - Bis 50 Tage vor Reisebeginn:  20,- € pro Person (Bearbeitungsgebühr)

     - 49.-35. Tag vor Reisebeginn:  40%

     - 34.-22. Tag vor Reisebeginn:  55%

     - 21.-15. Tag vor Reisebeginn:  75%

     -    14.-5. Tag vor Reisebeginn:  85%

     -     ab 4. Tag vor Reisebeginn:  100%

4.4.  Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, der Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die ausgewiesene Pauschale.

4.5. MR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MR nachweist, dass MR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

 

5. Umbuchungen /Änderungen auf Verlangen des Kunden

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann MR ein Umbuchungsentgelt von € 20,- pro vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Rücktritt von MR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. MR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch MR müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) MR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) MR ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von MR später als 14 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn MR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch MR dieser gegenüber geltend zu machen.

6.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis eventuell geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen / Störung

7.1. MR kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von MR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Kündigt MR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Kündigung infolge höherer Gewalt

8.1. Kommt es vor oder während der Reise zur Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

8.2. Im Fall der Kündigung kann MR für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

8.3. MR ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

8.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

9. Gewährleistung und Abhilfe

9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit MR wie folgt konkretisiert: a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von MR (Busfahrer, Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von MR wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen oder Aushändigung der Bordkarte informiert. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber MR unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

9.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von MR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen MR anzuerkennen.

9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, MR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn MR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von MR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.4. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von MR angegebenen Stelle (siehe oben Ziffer 8.1b) und c)) anzuzeigen.

9.5. Der Kunde hat MR zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von MR mitgeteilten Frist, aber spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn nicht oder nicht vollständig erhält.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von MR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit MR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. MR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von MR sind. MR haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MR ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von MR aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung

11.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber MR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.3. Die Frist nach Ziff. 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.4., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

11.4. MR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für MR verpflichtend würde, informiert MR die Verbraucher hier- über in geeigneter Form. MR weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 1.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, ab dem 15.02.2016 auf die europäische OnlineStreitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

12. Verjährung

12.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MR beruhen.

12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3. Die Verjährung nach Ziffer 2011.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

12.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und MR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder MR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. MR wird Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Es wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und  Mitreisender vorliegen.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn MR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. MR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

14. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung; Zeitliche Geltung

14.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechtsund Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und MR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können MR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.2. Für Klagen von MR gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MR vereinbart.

14.3. Diese Reisebedingungen gelten bei Vertragsschluss nach dem 01.11.2022.

 

15. Formblatt zur Unterrichtung nach §651a BGB

Für alle Buchungen gilt das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach §651a BGB. Diese Formblatt wir Ihnen bei Buchung oder mit der Zusendung der Reiseunterlagen ausgehändigt.

 

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages.